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Ewerderfler Narrengemeinschaft e.V.
Vereinssatzung
§ 1
Name ,Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Ewerderfler Narrengemeinschaft e.V."
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gengenbach unter der Nr. VR 267 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Gengenbach.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziele
Die Narrengemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung insbesondere durch:
1. Die Zunft will in gemeinnütziger Weise das heimatliche Brauchtum bewahren und fördern. Die Zunft hat die Aufgabe die gemeinsamen Belange seiner Mitglieder zu vertreten.
2. Der Narrenzunft Ewerderfler angeschlossen sind die Maskenträger.
Sie sind ein Bestandteil der Zunft und führen den Namen " Rotzlöffel".
Die jeweiligen Auftrittstermine sind mit dem geschäftsführenden Vorstand der Ewerderfler Narrengemeinschaft abzustimmen.
§ 3
Ausschließlichkeit und Ausgaben
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Fasnachtsbrauchtum
Gewänder und Masken
1. Die zu tragende Grundtracht ist:
a) Küferbluse
b) gelbes Halstuch
c) dunkle Hose
d) Ringelsocken
e) Strohschuhe
2. Frauen wird hierzu freigestellt, ob sie die Grundtracht oder
alternativ einen Peter tragen.
3. Rotzlöffel
Ergänzung der Satzung A-I mit Beschluss vom 11.11.2002
A. Maske:
A.1) Holzmaske nach Vorlage
A.2) Schwarzes Dreiecktuch
A.3) Dunkelgrau, patentgestrickte Bommelmütze
A.4) (b. und c. sind an der Maske befestigt)
B. Schal:
B.1) Dunkelgrau, patentgestrickt, an den Enden beidseitig
B.2) bestickt mit Guller und Obertor (Stickmuster nach Vorlage)
C. Hemd:
C.1) Handelsübliches, flanellartiges Oberhemd mit Knöpfen in dezenten, unauffälligen Erdfarben.
D. Hose:
D.1) 3/4 lange, weitgeschnittene, dunkelbraune Breitcordhose mit Knöpfen in Hornoptik.
E. Stulpen:
E.1) Braunmelierte, glatt rechts gestrickte Stulpen in Kniestrumpflänge.
F. Hosenträger:
F.1) Hell gehaltener, breiter Hosenträger mit Lederschlaufe
F.2) für den Knopfverschluss ( vorne 4 Knöpfe, hinten 2 Knöpfe)
G. Handschuhe:
G.1) Dunkle Strickhandschuhe
H. Schuhe:
H.1) Heller Lederschuh mit Holzsohle (wie Vorlage)
I. Zubehör:
I.1) Schleuder: Marke Eigenbau, ist an der Hose befestigt.
I.2) Klepper: Aus Holz und nach Vorlage angefertigt.
I.3) Nummer: Der Hästräger ist verpflichtet bei allen Auftritten, die vom Verein vergebene Nummer (Holzanhänger) am Körper zu tragen.
I.4) Es wird jedem Rotzlöffel freigestellt eine Tasche oder einen Rucksack zu tragen.
Diese sind dann in Art und Weise so zu wählen, dass sie zum Erscheinungsbild des Rotzlöffels passen (Dunkelbrauner Breitcord wie die Hose, hellbraunes oder dunkles Leder, erdfarbenes Segeltuch).
1. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
1.1 Aktive Mitglieder:
a) Aktives Mitglied kann jede unbescholtene Person werden.
Voraussetzung ist eine 1-jährige Probezeit.
b) Die Aufnahme bedarf kein Mindestalter
1.2 Passive Mitglieder
Die passive Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben, die an dem aktiven Geschehen des Vereins nicht teilnehmen möchte. Die Aufnahme bedarf kein Mindestalter.
1.3 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann jede Person ernannt werden die sich dem Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und wird durch den Gesamtvorstand ernannt.
2. Ende der Mitgliedschaft
2.1 Die Mitgliedschaft endet durcha) Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist.
b) Ausschluss aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes.
Vor der Entscheidung ist der Betroffene anzuhören.
c) Tod des Mitgliedes.
§ 6
Rechte der Mitglieder
2. Jedes Mitglied ist mit der Vollendung des 16. Lebensjahres wahl- und stimmberechtigt.
3. Wählbar in die Vorstandschaft sind alle volljährigen Mitglieder.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Höhe des Beitrages kann jährlich auf Vorschlag der Vorstandschaft am 11.11. in der Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Die Beitragszahlung befreit das Mitglied nicht von Eintrittsgeldern bei Veranstaltungen der Narrengemeinschaft. Aktive Mitglieder sind bei vereinsinternen Veranstaltungen vom Eintrittsgeld befreit. Die Beiträge sollen grundsätzlich lediglich zur Deckung der dem Verein aus der Durchführung seines Zwecks entstehenden Aufwendungen Verwendung finden.
2. Die Mitglieder sind gehalten, sich entsprechend ihren Fähigkeiten an dem gemeinsamen Fasnachtstreiben zu beteiligen.
3. Alle Mitglieder sind gehalten an den Veranstaltungen der Narrengemeinschaft teilzunehmen.
4. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich so zu verhalten, dass andere Personen nicht belästigt werden und die Narrengemeinschaft in ihrem Ansehen keinen Schaden erleidet. Der Straßenverkehr darf durch das Rotzlöffel- und sonstige Fasnachtstreiben nicht gefährdet werden.
5. Die Narrengemeinschaft ist Eigentümer der Urheberrechte der Gengenbacher Rotzlöffelmaske. Sie hat das ausschließliche Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung.
Die Anfertigung vorgenannter Maske und Häs erfolgt ausschließlich durch die Narrengemeinschaft. Sie beauftragt hiermit einen geeigneten Maskenschnitzer, wobei die Aushändigung der Masken an die Mitglieder die Aufnahme als aktives Mitglied voraussetzt. Den Inhabern und Besitzern von Rotzlöffelmasken ist es verboten diese Masken auszuleihen oder zu verkaufen. Der Austausch der Masken innerhalb der aktiven Mitglieder ist möglich. Das registrierte Häs darf nicht an dritte Personen veräußert werden. Die Narrengemeinschaft hat das Vorkaufsrecht.
6. Beim Auftreten der Hästräger muss mindestens eine Gruppe von 8 Maskenträgern vorhanden sein. Zum Schnurren in Gaststätten sind mindestens 2 Hästräger nötig. Ausnahmen müssen durch den Vorstand genehmigt werden.
7. Verstöße gegen die Satzung können bei Mitgliedern zu einer zeitlichen Sperre oder bei passiven Mitgliedern zum Ausschluss aus der Narrengemeinschaft führen. Der Ausschluss aus der Narrengemeinschaft erfolgt mit einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft. Über eine zeitliche Sperre oder eine geeignete Maßnahme entscheidet die Vorstandschaft.
§ 8
Mitgliederversammlung
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen entweder durch öffentliche Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Gengenbach oder durch schriftliche Mitteilung der Vorstandschaft.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 4 Wochen vorher bei der Vorstandschaft vorliegen.
4. Die Mitgliederversammlung wird entweder vom 1. oder vom 2. Vorstand geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag aus eigenen Reihen den Versammlungsleiter.
5. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein besonderes Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
6. Die anwesenden Mitglieder bescheinigen durch Unterschriftsleistung ihre Anwesenheit.
§ 9
Art der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
2. 2. Die Ausnahme hiervon bildet, die Wahl der Vorstandschaft, die grundsätzlich schriftlich und geheim durchgeführt werden muss.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus ihrer Mitte 2 Kassenprüfer. Sie haben die Aufgabe den Kassenbericht des Kassenwartes zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Der Bericht ist schriftlich zu erstellen und von beiden Rechnungsprüfern zu unterzeichnen.
§ 11
Gesamtvorstand
2. Ist ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden, dauernd verhindert oder erfüllt seine Aufgaben nicht pflichtgemäß, so ist es in der nächsten Mitgliederversammlung abzuberufen und durch Neuwahlen zu ersetzen. Es kann bei Bedarf eine kommissarische Besetzung durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 12
Gliederung des Narrenrates – Geschäftsführender Vorstand
1.4 den Vorsitzenden ( 1. Vorstand )
1.5 den stellvertretenden Vorsitzenden ( 2. Vorstand )
1.6 den Kassierer
1.7 den Schriftführer
1.8 2 Beisitzer
2. Die Rotzlöffel wählen aus Ihrer Mitte einen weiteren Beisitzer (Oberrotzlöffel)
3. Die unter 1.1 bis 1.4 genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.
§ 13
Vertretung der Narrengemeinschaft
2. Im Innenverhältnis sind die in § 13 1.0 genannten Personen jedoch nur berechtigt solche Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, zu denen sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung ermächtigt sind. In dringenden Fällen, in denen eine Beschlussfassung nicht herbeigeführt werden kann, sind sie berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen und notwendigen Maßnahmen zu treffen. In einem solchen Fall ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen und dieser Bericht zu erstatten.
§ 14
Aufgaben der Vorstandschaft
1. Gestaltung und Durchführung des Fasnachtsprogramms und der einzelnen Veranstaltungen, sowie die Durchführung aller Angelegenheiten, die damit in Zusammenhang stehen.
2. Abschluss von Haftpflichtversicherungen für die Veranstaltungen und die mitwirkenden Mitglieder der Narrengemeinschaft mit der Maßgabe, dass nur die Veranstaltungen versichert sind, die die Vorstandschaft beschlossen hat.
3. Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens
4. Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss, ggf. zeitliche Sperre von Zunftmitgliedern.
5. Einberufung der Mitgliederversammlungen mit der Maßgabe, dass, abgesehen von den im Gesetz festgelegten Fällen die Einberufung auf den 11.11 eines jeden Jahres zu erfolgen hat. In der jährlich am 11.11 stattfindenden Versammlung ist ein Rechenschafts- und Kassenbericht zu erstellen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die in § 8. 2. genannten Fälle.
6. Durchführung sämtlicher Maßnahmen, die die Narrengemeinschaft betreffen.
7. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 15
Art der Beschlussfassung der Vorstandschaft
2. Dem Kassierer obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Die Vorstandschaft ist bei Anwesenheit von 4 Mitgliedern beschlussfähig.
Darüber ist ein Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern auf Verlangen bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Umfang der Beschlussfassung wird durch die Mitglieder in der nach Inkrafttreten dieser Satzung ersten Mitgliederversammlung durch 2/3 der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder festgelegt. Sie ist ab diesem Zeitpunkt rechtskräftig.§ 16
Geschäftsordnung
2. Die Geschäftsordnung bestimmt die Richtlinien über das Verhalten und Auftreten der einzelnen Gruppen.
3. Nähere Regelungen und Einzelheiten, z.B. Einteilung der Mitglieder bei Veranstaltungen, über den allgemeinen Fasnachtsverlauf, usw.
4. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung, nach einstimmiger Annahme in der Vorstandschaft, zur Abstimmung vorgelegt. Die Annahme der Geschäftsordnung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 17
Auflösung der Narrengemeinschaft
2. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen der Stadt Gengenbach übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten, bis ein neuer Verein mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird. Diesem Verein ist das Vereinsvermögen zu übergeben.
3. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, hat die Stadtverwaltung Gengenbach das Vereinsvermögen mit Zustimmung des Finanzamtes wohltätigen Zwecken zuzuführen.
§ 18
Schlussbestimmung
§ 19
Inkrafttreten der Satzung
Gengenbach den 11.11.1998
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Uwe Suhm Erhard Schuler
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Marion Lienhard Sandra Rauer
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Jürgen Discher Josef Siefert
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Dietmar Thelen
Ewerderfler Narrengemeinschaft e.V.
- VR 267 -
Satzungsänderung §12
Erweiterung des Geschäftsführenden Vorstandes
§ 12
Gliederung des Narrenrates – Geschäftsführender Vorstand
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte
1.1 den Vorsitzenden (1. Vorstand)
1.2 den stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorstand)
1.3 den Kassierer
1.4 den Schriftführer
1.5 insgesamt 4 Beisitzer, davon
ein Beisitzer mit dem Aufgabenbereich „Kulissen und Technik“
ein Beisitzer mit dem Aufgabenbereich „Pressewart und Öffentlichkeitsarbeit“
ein Beisitzer mit dem Aufgabenbereich „Jugendwart“
ein Beisitzer mit dem Aufgabenbereich „Festwirt“
2. Die Rotzlöffel wählen aus Ihrer Mitte einen weiteren Beisitzer (Oberrotzlöffel).
Zur Entlastung des Oberrotzlöffels wird auch ein Stellvertretender Oberrotzlöffel aus dieser Gruppe gewählt. Dieser Stellvertreter des Oberrotzlöffels ist kein Beisitzer.
3. Die unter 1.1 bis 1.4 genannten Personen bilden den geschäftsführenden Vorstand.
Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 12.11.2004 beschlossen.
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1. Vorstand –Uwe Suhm- 2. Vorstand – Dietmar Thelen-
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3. Kassier –Marion Lienhard-4. Schriftführer –Sandra Rauer-